Skip to main content
Corporate Governance | Hanseyachts AG

Corporate Governance

Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der HanseYachts AG
zu den Empfehlungen der
"Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex"
gemäß § 161 AktG

 

Die HanseYachts AG hat im Berichtszeitraum seit der letzten Entsprechenserklärung am 22. Oktober 2008 den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 06. Juni 2008 und seit deren Inkrafttreten am 5. August 2009 der dann geltenden Kodex-Fassung vom 18. Juni 2009 mit Ausnahme der nachfolgenden Abweichungen entsprochen und wird dies mit Ausnahme der nachfolgenden Abweichung auch künftig tun:

  • Den Empfehlungen gemäß Ziffer 3.8 DCGK (Selbstbehalt in der D&O Versicherung für Aufsichtsräte) wurde in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung des Kodex entsprochen. Die derzeit geltende Fassung des Kodex sieht einen höheren Selbstbehalt für den Aufsichtsrat vor. Die HanseYachts AG plant eine Änderung des aktuellen D&O Versicherungsvertrages hinsichtlich der Selbstbehalte der Organmitglieder innerhalb der in § 93 Abs. 2 AktG n.F. i.V.m. § 23 Abs.1. EG-AktG genannten Frist.
  • Den Empfehlungen in Ziffer 4.2.3 des Kodex (Abfindung für das Ausscheiden eines Vorstands im Fall eines Kontrollwechsels (Change of Control)) wurde in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung des Kodex entsprochen. Die derzeit geltende Fassung des Kodex sieht eine Begrenzung der Abfindung für den Fall einer Change of Control auf 150 % der Maximalabfindung (Abfindungs-Cap) vor. Zukünftig wird die HanseYachts AG den Empfehlungen in Ziffer 4.2.3 des Kodex folgen.
  • Den Empfehlungen in Ziffern 4.2.4 und 4.2.5 des Kodex wurde und wird insoweit nicht gefolgt, als die Vergütung der Vorstandsmitglieder nicht individualisiert offen gelegt wird. Einen entsprechenden Beschluss hat die Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. Januar 2007 für die Dauer von fünf Jahren gefasst.
  • Den Empfehlungen gemäß Ziffer 5.1.2 Absatz 2 Satz 3 und Ziffer 5.4.1 Satz 2 DCGK wurde und wird insoweit nicht gefolgt, als eine Altersgrenze für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder festgelegt werden soll. Eine pauschalisierte Altersbegrenzung stellt aus Sicht der HanseYachts AG kein geeignetes Qualitätskriterium dar und schränkt die Suche nach besonders qualifizierten und erfahrenen Kandidaten unnötig ein. Darüber hinaus legt die derzeitige Altersstruktur der Organmitglieder die Festlegung einer Altersgrenze nicht nahe.

 

Greifswald, den 26. Oktober 2009
HanseYachts AG

 

Für den Aufsichtsrat                     Für den Vorstand

 

Dirk Borgwardt                           Udo Potthast